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• Familienticket für die Elternteile mit Kind. • soziale Sicherheit, gesellschaftliche Teilhabe und Gesundheit. [ HU: Előny kártya, kedvezmények, árengedmények - Politikailag, vallásilag és egyesületileg függetlenek vagyunk Információs platform.]
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Bereits heute wird deutlich, dass ältere Menschen ein enormes Wirtschaftspotenzial darstellen. Insbesondere älteren Menschen erhöhen mit ihrem Konsum die Produktion und schaffen neue Dienstleistungsmärkte. Sie schaffen Arbeitsplätze und gererieren Steueraufkommen. Die Kaufkraft und die wachsende Zahl älterer Menschen spricht dafür, diese Kundengruppe stärker in den Blick zu nehmen.
Wer zum Vorteilsgeber werden möchte, kann sich an folgende Stellen wenden: Email: vorteile@pensionistenausweis.at DSGV - Wir verarbeiten personsbezogene Daten - Ihre Daten beruhen auf einer E-Mail Anfrage an welcome@pensionistenausweis.at. Gerne können Sie Daten korrigieren, der weiteren Verwendung der Daten widersprechen oder auch Löschen. Senden Sie dazu ein formloses mail an welcome@pensionistenausweis.com mit dem Betreff - Art. 17 DSGV - Recht auf Vergessen.
Wichtige Hinweise: AGB - Info - www.pensionistenausweis.com ist Vertragspartner von Unternehmen. Bei diesen Leistungen handelt es sich nicht um Leistungen der www.pensionistenausweis.at. Mit Erwerb der Mitgliedschaft ist das Mitglied berechtigt, die Angebote der Vertragspartner unter Berücksichtigung der mit diesem Unternehmen vereinbarten Vergünstigungen und Sonderleistungen wie ermässigten oder freien Zugang in Anspruch zu nehmen. Beschränkungen von Leistungen einzelner Vertragspartner können sich im Einzelfall aus witterungs-, saisonbedingten oder sonstigen Umständen wie technischen Fehlfunktionionen oder Wartungsarbeiten ergeben. Für Gruppen können spezielle Regelungen gelten, über die Sie sich gerne beim jeweiligen Ausflugsziel vorab näher informieren können. Behörde laut Mitteilung BH Salzburg - Umgebung vom 06.04.2012 - Gewerbe und Baurecht, 5020 Salzburg, Karl Wurmb Strasse 17 - Werbeunternehmen Inhaber: URL Peter, Göllstrasse 14, 5082 Grödig - AGB - Konsumentenschutzgesetz - Informationen zu unseren AGBs und FAGG finden Sie auf den Internetseiten der RIS - Bundeskanzleramt Rechtsinformationsgesetz sowie unter Impressum. Dies ist keine Bestellung im Sinne des § 8 Absatz 2 FAAG. Ausgleichszulage zu Pensionen aus der PensionsversicherungAusgleichszulage zu Pensionen aus der Pensionsversicherung Erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 294 ASVG zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (§ 293), so hat der Pensionsberechtigte, solange er seinen rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension. Bei Feststellung des Anspruches nach Abs. 1 ist auch das gesamte Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) oder eingetragenen Partners (eingetragenen Partnerin) unter Bedachtnahme auf § 294 Abs. 4 ASVG zu berücksichtigen. |